Allgemeine Geschäftsbedingungen JS Metallbau GmbH

Die Firma JS Metallbau GmbH, Industriestraße 33, 24610 Trappenkamp, - im folgenden JS Metallbau, vereinbart mit ihren Kunden für alle zwischen Ihnen getätigten Geschäften, z.B. Angebote oder Kaufverträge, die Gültigkeit der folgenden Geschäftsbedingungen. Diese Bedingungen werden vereinbarungsgemäß auch dann zu einem Bestandteil des jeweiligen Geschäftes, wenn sie im Einzelfall nicht ausdrücklich dazu erklärt werden.

Sie gelten in jedem Fall als Vertragsbestandteil, wenn der Käufer ihnen nicht binnen einer Woche nach Vertragsabschluss schriftlich widerspricht und der Verkäufer beim Vertragsabschluss den Käufer auf diese Bedeutung seines unterlassenen Widerspruchs besonders hinweist.

Im Falle eines Vertragsabschlusses berührt die Unwirksamkeit einzelner Vereinbarungen nicht die Wirksamkeit des übrigen Vertrages.

 

I. Angebot und Preise

  1. Sämtliche Angebote erfolgen hinsichtlich der Preis-, Maß- und Ausführungsangaben ausschließlich freibleibend.
  2. Ebenso bleibt die Möglichkeit des Zwischenverkaufs vorbehalten.
  3. Die angegebenen Preise verstehen sich ab Lager und ohne Berechnung der Verpackung.

II. Versand

Der Versand erfolgt für Rechnungen und auf Gefahr des Kunden. Der Kunde trägt die Gefahr auch dann, wenn der Versand frachtfrei erfolgt. Mangels besonderer Weisung erfolgt die Wahl des Transportweges und der Transportmittel nach bestem Ermessen der Firma JS Metallbau, aber ohne Gewähr für billigste Verfrachtung.

III. Verpackung

Ein für Verpackungsmaterial in Rechnung gestellter Aufpreis wird bei kostenfreier Rücksendung des Verpackungsmaterials , mit Ausnahme von Papier- und Leinenverpackungsmaterial, in wiederverwendungsfähigem Zustand zu 2/3 des berechneten Aufpreises gutgeschrieben. In Einzelfällen kann der Kunde zur Rücksendung des Verpackungsmaterials verpflichtet werden. Ein etwa berechnetes Pfandgeld wird bei Rücksendung in gutem Zustand in voller Höhe gutgebracht.

IV. Lieferzeit

JS Metallbau übernimmt keine Gewähr für die Einhaltung einer Lieferzeit. Kommt JS Metallbau in Lieferverzug, so ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, nachdem er JS Metallbau schriftlich eine angemessene Nachfrist zur Lieferung gesetzt hat. JS Metallbau kann vom Vertrag zurücktreten, wenn ihr die Lieferung zu den insgesamt vereinbarten Vertragsbedingungen aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, unmöglich oder zumutbar geworden ist. Der Kunde hat in den Fällen der Absätze 1. Bis 3. Keine Entschädigungsansprüche gegen JS Metallbau, falls diese in Lieferverzug gerät oder nicht liefert.

V. Mängelrügen

Offene Mängel der Ware (z.B. Gewicht, äußere Beschaffenheit) müssen JS Metallbau binnen acht Tagen durch schriftliche Anzeige zur Kenntnis gebracht werden. Geschieht dieses nicht oder rechtzeitig, ist jede Gewährleistung ausgeschlossen. Für alle Waren gelten die gesetzlichen Gewährleistungspflichten an Gefahrübergang. Heimliche Mängeln müssen JS Metallbau binnen drei Tagen nach der Entdeckung schriftlich zur Kenntnis gebracht werden, andernfalls ist die Gewähr ausgeschlossen. Wird die mangelhafte Ware benutzt, weiterbenutzt oder be- oder verarbeitet, entfällt keine Gewährleistung auch bei rechtzeitiger Anzeige des Mangels. JS Metallbau hat zur Erfüllung der Gewährleistungsverpflichtung die Wahl, entweder für unbrauchbare oder erhebliche minderwertige Ware fehlerfreie Ware jeglicher Art zu liefern oder gegen Rückgabe der mangelhaften Ware den Kaufpreis zu erstatten. Weitere Ansprüche des Kunden, wie etwa Ersatz des unmittelbaren oder mittelbaren Schadens, sind ausgeschlossen. Dem Kunden steht wegen von ihm behaupteter Mängel nicht das Recht zu, seine Zahlung oder Gegenleistung zurückzuerhalten.

VI. Zahlungsbedingungen

Die Rechnungen sind, sofern nichts anderes vereinbart worden ist, sofort und ohne Skonto fällig und in der Weise zu zahlen, das JS Metallbau am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen kann. Schecks werden nur unter Vorbehalt der Einlösung angenommen. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen. Bei wiederholtem Verzug kann die Firma Vorauszahlung oder Zahlung Zug um Zug verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Sie kann ferner sofortige Herausgabe der gelieferten Ware verlangen. Mit von uns nicht anerkannten Gegenansprüchen kann der Abnehmer weder aufrechnen oder wegen dieser Ansprüche ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, soweit gesetzlich zulässig.

VII. Eigentumsvorbehalt

JS Metallbau bleibt bis zur Befriedigung aller Ansprüche gegen den Kunden – gleichgültig, auf welchem Rechtsverhältnis ihre Ansprüche beruhen – Eigentümer aller von ihr gelieferten Waren. Der Kunde darf über die im Vorbehalteigentum der Firma JS Metallbau befindlichen Waren nur im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb verfügen. Er darf sie nicht verpfänden oder zur Sicherheit übereignen und muss etwaige Pfändungen Dritter JS Metallbau sofort schriftlich mitteilen und ihr zur Geltendmachung ihrer Rechte gegenüber dem Dritten jede Unterstützung gewähren. Verletzt der Kunde diese Pflicht, so kann JS Metallbau die Herausgabe der Ware verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Der Kunde kann an den Waren, deren Eigentum vorbehalten bleibt, auch durch Be- oder Verarbeitung kein Eigentum erwerben. Die Be- oder Verarbeitung erfolgt ggf. für JS Metallbau, so dass JS Metallbau der Eigentümer der neuen Sache wird. Sie behält sich hieran das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen vor. Bei Verarbeitung mit Sachen, die dem Kunden nicht gehören, wird JS Metallbau Miteigentümer an den neuen Sachen im Verhältnis des Wertes ihrer Waren zu den fremd verarbeiteten und behält sich dieses Miteigentum ebenfalls vor bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen. JS Metallbau kann, falls es zur Wahrung ihrer Interessen erforderlich ist, vom Kunden verlangen, dass er die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware gesondert lagert und das Eigentum der Firma JS Metallbau kenntlich macht. Der Kunde ist verpflichtet, sich das ihm zustehende bedingte Eigentum an den Waren gegenüber seinen Abnehmern vorzubehalten, bis diese den Kaufpreis voll bezahlt haben. Alle Forderungen des Kunden aus der Be- oder Verarbeitung, dem Eigenbau oder dem Weiterverkauf der Vorbehaltswaren werden hiermit an JS Metallbau abgetreten. Wenn die Vorbehaltswaren vom Kunden zusammen mit Waren veräußert werden, die JS Metallbau nicht gehören, gelten die Forderungen nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltswaren als abgetreten. Der Kunde ist berechtigt, die Forderungen aus Weiterverkauf einzuziehen. Auf Verlangen von JS Metallbau hat der Kunde den Bestand der nach diesen Bedingungen abgetretenen Forderungen einschließlich der für sie bestehenden Sicherungen sowie die Schuldner im einzelnen mitzuteilen und seine Unterlagen hierüber vorzulegen. JS Metallbau ist berechtigt, den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen. Sie ist weiterhin berechtigt, die abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen, wenn sie dieses zur Wahrung ihrer berechtigten Interessen für erforderlich hält. Das erlöschen der Einziehungsermächtigung des Kunden ist ihm schriftlich mitzuteilen.

VIII. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Teile ist Trappenkamp. JS Metallbau ist berechtigt, das Amtsgericht in erster Instanz auch dann anzurufen, wenn der Streitwert die Zuständigkeitsgrenze des Amtsgerichtes überschreitet. Soweit es sich bei den Abnehmern um Kaufleute, die nicht zu den § 4 des Handelsgesetzbuches bezeichneten Gewerbetreibenden gehören, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, gilt ebenfalls Trappenkamp als Erfüllungsort und Gerichtsstand vereinbart.